Zumindest in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bestehen hohe prozessuale Vorgaben, die beachtet werden müssen, um eine einstweilige Verfügung zu erhalten. Wartet der Antragsteller zu lange mit seinem gerichtlichen Vorgehen, so besteht kein Verfügungsgrund und der Antrag ist abzuweisen. So auch entschieden durch das OLG Brandenburg in einem Fall einer Verkaufskontosperrung wegen Softwareangeboten durch Urteil vom 21. Juli 2022 (Az.: 10 U 65/22). Der dortige Antragsteller hatte 11 Wochen abgewartet, bevor er gegen die Verkaufskontosperrung vorgegangen war.
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