So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 4. Februar 2025 (Az.: 4 U 1627/22) in einem Rechtsstreit rund um die Erhöhung von Prämien zu einer privaten Krankenversicherung. Im Zuge dessen wurde auch ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Dieser war aber nicht verjährt.
OLG Dresden: keine Verjährung des Auskunftsanspruchs nach Art 15. DSGVO, solange betroffene personenbezogene Daten beim Verantwortlichen noch gespeichert sind
