So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 10. September 2024 (Az.: 4 U 683/24) im Rahmen eines Rechtsstreits rund um verschiedene Ansprüche um ein „Datenleck“ bei einem Musicstreamingdiensteanbieter. Das Gericht sieht eine sich aus Art. 28 DSGVO ergebende umfassende Handlungspflicht.