So das Gericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 (Az.: 20 U 56/23). In dem Rechtsstreit wurden Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Diese betrafen die Nutzung von Fotos aus Räumlichkeiten eines Hotels zur Bewerbung der Übernachtungsdienstleistungen, auf denen auch die Fototapete zu sehen war, die jeweils Fotos enthielt, die von dem Fotografen, der die Ansprüche an den Kläger abgetreten hatte, erstellt hatte.
Das Gericht sieht in dem Urteil keinen der geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht als gegeben an. Es sieht keine Rechtsverletzung, sondern geht von einer konkludenten Einräumung von Nutzungsrechten durch den Erwerb der Fototapete auch für die Nutzung von Fotos mit der Fototapete aus.
Hinweis des Autors:
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.