So unter anderem das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 2. Juli 2024 (Az.: 6 U 41/24) in einem Berufungsverfahren. Neben einem geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wurde auch darum gestritten, ob der Auskunftsanspruch tatsächlich auf technischem Wege erfüllt werden könne.