Dies gilt nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. in einem Urteil vom 19. Mai 2022 (Az.: 6 U 56/21) zumindest dann, wenn der Werbende im Rahmen der Nutzung eines Accounts auf einer Social Media Plattform, im Streitfall Instagram, die beworbenen EBooks auch nur kostenlos als Gegenleistung zur Verfügung gestellt bekommt und für die Bewerbung über seinen Account gleichzeitig in den Postings sog. Tap Tags zur Verlinkung auf Bezugsquellen der E-Books bereitstellt. Dem Rechtsstreit lag eine Abmahnung eines Unternehmens des Verlagswesens für mehrere Print-und Onlinezeitschriften gegenüber einer Influencerin zugrunde.
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