So das Gericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2024 (Az.: 6 U 128/23) im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreites eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V., mit einem Onlineshop, über den der Kauf von Fahrrädern möglich ist. Dieser hatte mit Kundenbewertungen geworben und dabei wurde nach dem Gewinnspiel in dem Onlineshop mit den generierten Bewertungen geworben. Dabei erfolgte aber nur an der Stelle der Darstellung der Gesamt-Sternebewertung und eines grünen Buttons „Bewertung abgeben“, dort unterhalb, ein Hinweis, dass alle veröffentlichten Bewertungen an einem Gewinnspiel teilgenommen haben.