So unter anderem das Gericht in einem sofortigen Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 2. Mai 2024 (Az.: 5 U 106/22 in einem Rechtsstreit rund um die Nutzung von Marken eines Unternehmens durch eine Internetverkaufsplattform zur Generierung von Suchergebnissen in einer Internetsuchmaschine zu Gunsten der Internetverkaufsplattform unter Nutzung von geschützten Marken des Klägers, obwohl durch die Internetverkaufsplattform keine Produkte der Marken des Klägers verkauft werden. Zwischen der Kenntnis dieser Handlungen im November 2021 und der Stellung des Antrags einer einstweiligen Verfügung am 11. Januar 2022 war ein zu langer Zeitraum vergangen.
OLG Hamburg: Dringlichkeitsvermutung bei Kennzeichenrechtsstreit nach § 140 III MarkenG widerlegt, wenn zwischen Kenntniserlangung der behaupteten Rechtsverletzung und Stellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung mehr als 8 Wochen vergehen
