So das Gericht in seinem Beschluss vom 6. Februar 2024 (Az.: 4 W 22/23) im Rahmen eines sofortigen Beschwerdeverfahrens zu einer Kostenverteilung in einem Rechtsstreit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, in dem Kostenwiderspruch erhoben worden war und die Kosten des Rechtsstreits des Verfügungskläger auferlegt worden waren.
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