So das Gericht in seinem Beschluss vom 6. Februar 2024 (Az.: 4 W 22/23) im Rahmen eines sofortigen Beschwerdeverfahrens zu einer Kostenverteilung in einem Rechtsstreit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, in dem Kostenwiderspruch erhoben worden war und die Kosten des Rechtsstreits des Verfügungskläger auferlegt worden waren.
OLG Hamm: Abgemahnter,der weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, muss keine Kosten des Rechtsstreits tragen, wenn die Abmahnung auf der Verletzung von gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten nach § 13 IV UWG beruht& er aussergerichtlich eine nicht-strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt
