So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 25. September 2024 (Az.: 6 U 25/24) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem verschiedene Ansprüche aufgrund unzulässiger geschäftlicher Handlungen nach dem UWG geltend gemacht wurden. Das beklagte Unternehmen hatte unter anderem in verschiedenen Werbeaussagen für die angebotenen Leistungen im Bereich von Solaranlagen eine Altersangabe von 15 Jahren, in verschiedenen Schreibweisen, verwendet. Das beklagte Unternehmen, eine GbR, wurde 2020 gegründet, wobei einer der Gesellschaft sein Einzelunternehmen im Bereich der Solaranlagentechnik seit dem Jahr 2009 betrieben hatte und diese bei der Gründung in die GbR eingebracht hatte. Das Gericht nahm hier eine Irreführung a.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich
- LG Coburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche
- OLG Brandenburg: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nicht nach § 312g II Nr.1 BGB wegen einer Personalisierung eines Produktes ausgeschlossen, wenn bei der Personalisierung durch den Kunden aus vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten der Produktzusammenstellung ausgewählt werden kann
- LG Düsseldorf: Umsetzung der Vorgaben des EuGH zu § 11 PAngV=Verstoß gegen §§ 5a,5b UWG, wenn bei Werbung mit Eigenpreisreduzierung nicht auf niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Preisherabsetzung direkt Bezug genommen wird
- OLG Karlsruhe: Irreführende Werbung mit Unternehmenstradition unter Angabe von Jahren, wenn nur einzelne Gesellschafter des Unternehmens über den benannten Zeitraum die beworbenen Leistungen anbieten