So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 30. August 2024 (Az.: 6 U 25/24) in einem Rechtsstreit zwischen zwei Wettbewerbern, die sich wechselseitig wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt hatten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten außergerichtlich einen Vorschlag unterbreitet, wie beide Parteien bei zukünftigen Verstößen gegen das UWG miteinander umgehen sollten. Dieser Vorschlag ist nach Ansicht des Gerichts kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch nach § 8c UWG.
OLG Köln: Angebot nach wechselseitigen Abmahnungen wegen UWG-Verstößen für ein zukünftiges Verfahren im Umgang mit Wettbewerbsverstößen ohne Verzicht auf Ansprüche ist kein Indiz im Sinne des § 8c UWG für Rechtsmissbrauch
