So das Gericht in dem Urteil vom 4. Juli 2024 (Az.: 15 U 60/23), in dem die Löschung von Ergebnissen durch den Kläger als Anspruch geltend gemacht worden war. Das Gericht eröffnet den Anwendungsbereich der DSGVO und bejahte die Eigenschaft des Verantwortlichen nach Art. 4 Nr.7 DSGVO für das beklagte Unternehmen.
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