So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 30. August 2024 (Az.: 6 U 25/24) in einem Rechtsstreit zwischen zwei Wettbewerbern, die sich wechselseitig wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt hatten. Nach Geschäftsaufgabe des Beklagten war nur noch über die Kosten des ursprünglichen Verfahrens hinsichtlich eines ursprünglichen Unterlassungsanspruchs zu entscheiden, der sich auf einen Verstoß gegen § 4 Nr.4 UWG bezog, da der Beklagten bestimmten Produkte, Spagetti mit einem Erfrischungstuch in Kombination verkauft hatte. So konnten Mitbewerber mangels Möglichkeit des Verkaufs entsprechender Produkte sich nicht mehr an das Angebot (ASIN) für das Hautprodukt „anhängen“. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen § 4 Nr.4 UWG.