So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2024 (Az.: 6 U 59/24) in einem Rechtsstreit zwischen einem Angelverein und einem Betreiber einer Angelschule. Dieser hatte unter anderem im Rahmen einer Werbung in bezahlten Internetsuchmaschinenwerbeanzeigen mit der Angabe „offizieller Onlinekurs“ geworben. Darin sah das Gericht eine Irreführung nach § 5 UW.
OLG Köln: Werbung mit der Angabe „offizieller Onlinekurs“ ist irreführende Alleinstellungswerbung, da Eindruck entsteht, dass es auch nicht durch Behörde genehmigte Onlinekurse zum Erwerb von Angelscheinen gebe
