So das Gericht in seinem Endurteil vom 23. Juli 2024 (Az.: 3 U 392/24) in einem Gerichtsverfahren, in dem die Verbraucherzentrale Baden Württemberg e.V. gegen ein Lebensmittelhandelsunternehmen wegen einer konkreten Bewerbung den entsprechenden Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht hatte. Das Gericht sieht eine Irreführung nach § 5 UWG, da es sich bei der Angabe um eine „dreiste Lüge“ handele, die nicht über eine Erläuterung im Fußnotentext klargestellt werde könne.