Dies ist eine der Feststellungen, die das Gericht in seinem Urteil vom Urteil vom 18. Juli 2023 (Az.: 3 U 1092/23) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren rund um die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln und deren Bewerbung getroffen hat. In der Abmahnung, die dem Gerichtsverfahren voranging, war ein Entwurf einer Unterlassungserklärung enthalten, die folgenden Passus für eine Vereinbarung einer Vertragsstrafe enthielt:
„für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen, und zwar auch im Fall der Zuwiderhandlung durch einen Erfüllungsgehilfen, unter Ausschluss der Einreden des Fortsetzungszusammenhangs oder der natürlichen Handlungseinheit, eine von der Firma N. zu bestimmende und vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe. Im Falle von Dauerhandlungen, etwa durch eine Zuwiderhandlung im Internet, gilt dabei jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung als einzelner Verstoß“
Das Gericht sah darin allein kein Indiz für einen Rechtsmissbrauc.