Dann, so das Gericht mit Endurteil vom 24. September 2024 (Az.: 3 U 460/24 UWG), liegt eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a I, II, § 5b I 3, Abs. 4 UWG vor. So entschieden in dem Rechtsstreit eines Lebensmittelverkäufers mit einem qualifizierten Wirtschaftsverband. Auf die am 26. September 2024 ergangene Entscheidung des EuGH (Az.: C-330/23) kam es nach Ansicht des Gerichts nicht an, auch wenn das Gericht sich umfangreich zu § 11 PAngV äußert. Für das Gericht liegt eine Irreführung durch Unterlassen vor.