So das Gericht in seinem Urteil vom 14. Mai 2024, Az.: 13 U 100/23. In der Anwendung der Rechtsprechung des EuGH sieht das Gericht einen bloßen Kontrollverlust als nicht ausreichend, um einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO begründen zu können. Allerdings konnte der Kläger im Streitfall nach persönlicher Anhörung durch das Gericht dieses davon überzeugen, dass über diesen Kontrollverlust hinaus eine Beeinträchtigung vorlag.