Sind die Nebenforderungen nicht von Hauptforderungen bei Meldung trennbar, ist gesamte Meldung unwirksam und eine datenschutzrechtliche Grundlage liegt nicht vor. So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2024 (Az.: 17 U 2/24) in einem Rechtsstreit, in dem der Widerruf einer Mitteilung durch den Vertragspartner durch den Kläger eingeklagt worden war.
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