So das Gericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2024 (Az.: 12 U 9/24). Es wies die die geltend gemachte Forderung aus einem Werkvertrag gegen den Beklagten zurück. Die durch den Kläger per E-Mail übermittelte Rechnung war durch Unbekannte abgefangen und so verändert worden, dass eine Zahlung durch den Beklagten an Dritte erfolgte. Das Gericht sah einen Verstoß gegen die DSGVO als erwiesen an, der einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO begründet und der der Klageforderung entgegenhalten wurde. In umfangreichen Ausführungen äußert sich das Gericht zur Anwendung der DSGVO sowie auch zum Thema der Verschlüsselung.