So das Gericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2024 (Az.: 12 U 9/24). Es wies die die geltend gemachte Forderung aus einem Werkvertrag gegen den Beklagten zurück. Die durch den Kläger per E-Mail übermittelte Rechnung war durch Unbekannte abgefangen und so verändert worden, dass eine Zahlung durch den Beklagten an Dritte erfolgte. Das Gericht sah einen Verstoß gegen die DSGVO als erwiesen an, der einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO begründet und der der Klageforderung entgegenhalten wurde. In umfangreichen Ausführungen äußert sich das Gericht zur Anwendung der DSGVO sowie auch zum Thema der Verschlüsselung.
OLG Schleswig: Versendung einer Rechnung an einem B2C-Kunden per E-Mail erfordert Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; reine Transportverschlüsselung nach DSGVO nicht ausreichend
Datenschutz/Datensicherheit, IT- / EDV-Recht
