So das Gericht in seinem Urteil vom 8. Mai 2024 (Az.: 2 U 205/23) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Streitgegenständlich waren Werbedarstellungen des Beklagten auf Internetseiten Dritter, auf denen Parfümmarken unter Angabe von Grundpreisen mit der Mengeneinheit „1000 ml“ und ohne einen produktbezogenen Verkaufspreis beworben wurden. Es wurden aber keine konkreten Produkte der beworbenen Marken beworben. Daher sah das Gericht hier auch keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Gesamtpreis eine wesentliche Information im Sinne der §§ 5a I, 5b IV UWG ist. Allerdings bestand hier keine Pflicht nach § 3 I PAngV, den Gesamtpreis anzugeben, da kein Angebot für Waren oder eine Werbung für Waren vorlag, da die Werbung gerade keine Waren im Sinne der Regelung des § 3 I PAngV betraf.