Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
BayObLG: Wirksamer Einbezug von AGB bei B2B-Vertrag bei deutlichem Hinweis auf Geltung der AGB und Auffindbarkeit unter Benennung einer URL bzw. Internetseite
So das Gericht im Rahmen des Beschlusses vom 14. August 2024 (Az.: 102 AR 84/24 e), in dem ein Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO bezogen auf die örtliche Zuständigkeit in einem Rechtsstreit gestellt worden war, da beide Parteien des Rechtsstreits in unterschiedlichen Gerichtsbezirken ihren Sitz hatten. Dies war aber nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da sich aus den wirksam in den Vertrag einbezogenen AGB eine Gerichtsstandsbestimmung ergab.
LG Frankenthal: Wenn ein Makler in die Wohnung oder Haus gelassen wird, um Fotos für ein Exposé zu erstellen, ist die eine ausreichende Einwilligung nach Art. 6 I lit a.) DSGVO für die Erstellung und Veröffentlichung der Fotos aus datenschutzrechtlicher Sicht
So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 4. Juni 2024 (Az.: 3 O 300/23) in einem Rechtsstreit, in dem verschiedene Ansprüche auf Basis des Datenschutzrechts durch das Gericht zu entscheiden waren. Hintergrund war ein Exposé für eine Immobilie, in dem unter anderem Fotos aus den Innenräumen enthalten waren. Das Gericht sah keinen Anspruch aus Art. 82 DSGV.
OLG Stuttgart: Es besteht keine Pflicht zur Angabe eines Gesamtpreises, wenn in Werbung kein konkretes Produkt beworben wird oder andere Anhaltspunkte vorliegen, die eine Preisprüfungsmöglichkeit des Verbrauchers begründen können
So das Gericht in seinem Urteil vom 8. Mai 2024 (Az.: 2 U 205/23) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Streitgegenständlich waren Werbedarstellungen des Beklagten auf Internetseiten Dritter, auf denen Parfümmarken unter Angabe von Grundpreisen mit der Mengeneinheit „1000 ml“ und ohne einen produktbezogenen Verkaufspreis beworben wurden. Es wurden aber keine konkreten Produkte der beworbenen Marken beworben. Daher sah das Gericht hier auch keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Gesamtpreis eine wesentliche Information im Sinne der §§ 5a I, 5b IV UWG ist. Allerdings bestand hier keine Pflicht nach § 3 I PAngV, den Gesamtpreis anzugeben, da kein Angebot für Waren oder eine Werbung für Waren vorlag, da die Werbung gerade keine Waren im Sinne der Regelung des § 3 I PAngV betraf.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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