Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
OLG Stuttgart: Personalisierte Briefwerbung ist auch ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers als Rechtsgrundlage nach der DSGVO zulässig
So das Gericht in einem Hinweisbeschluss in einem Berufungsverfahren vom 2. Februar 2024 (Az.: 2 U 63/22). In dem Gerichtsverfahren hatte ein Empfänger eines Werbebriefes als Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen die DSGVO und für die Übersendung des Werbebriefes die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 I lit. f) DSGVO als erfüllt an.
BGH: keine Namensnennungspflicht für betrieblichen Datenschutzbeauftragen aus Art. 13 I lit.b) DSGVO, wenn Erreichbarkeit auch ohne Namensnennung gewährleistet ist
So das Gericht in seinem Urteil vom 14. Mai 2024 (Az.: VI ZR 370/22) in einem Rechtsstreit rund um Ansprüche des Klägers gegen eine Bank aus dem Datenschutzrecht, unter anderem auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Dieser umfasst auch die Nennung des Namens des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Eine solche Nennungspflicht sieht das Gericht nicht, sofern die Erreichbarkeit auf andere Art und Weise gewährleistet ist.
LAG Düsseldorf: Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen den organschaftlichen Vertreter des Arbeitnehmers auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet
So das Gericht in seinem Beschluss vom 1. Juli 2024 (Az.: 3 Ta 85/24) bezogen auf den Rechtsstreit, dessen Ausgang die Veröffentlichung eines Krankheitszustandes gegenüber Mitgliedern des beklagten Arbeitgebers, eines Vereins, in einer E-Mail an ca. 10.000 Mitglieder war. Der Rechtsstreit ist bei den Arbeitsgerichten „richtig aufgehoben“, da das Gericht hier einen Bezug zum Arbeitsverhältnis und eine unerlaubte Handlung nach § 2 I Nr. 3 d.) ArbGG sieht.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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