Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

BGH: Bei einer Werbung mit einer Sternebewertung zu Waren oder Dienstleistungen mit einem Durchschnitt erhaltener Bewertung ist keine Aufklärung über die dazu einzeln vergebenen Sterne erforderlich…

BGH: Bei einer Werbung mit einer Sternebewertung zu Waren oder Dienstleistungen mit einem Durchschnitt erhaltener Bewertung ist keine Aufklärung über die dazu einzeln vergebenen Sterne erforderlich…

und zwar immer dann, wenn im Rahmen der Bewerbung die Gesamtzahl und der Zeitraum der im Rahmen der Durchschnittsbewertung berücksichtigten Bewertungen angegeben ist. Es handelt sich nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a I UWG. So das Gericht in seinem Urteil vom 25. Juli 2024 (Az.: I ZR 143/23). Es führt unter anderem zur Begründung in den Entscheidungsgründen des Urteils aus, dass die bestehende Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen und Prüfsiegeln nicht auf die Bewertungsfrage anzuwenden ist.

OLG Frankfurt a.M.: Vertragsschluss im Onlinehandel auch dann für ein Hauptprodukt, wenn Gratisbeigabe, die mit Bestellung des Hauptprodukts unmittelbar verbunden ist, durch Verkäufer verschickt werden, wenn diese Handlung als Vertragsannahme in den AGB geregelt ist

OLG Frankfurt a.M.: Vertragsschluss im Onlinehandel auch dann für ein Hauptprodukt, wenn Gratisbeigabe, die mit Bestellung des Hauptprodukts unmittelbar verbunden ist, durch Verkäufer verschickt werden, wenn diese Handlung als Vertragsannahme in den AGB geregelt ist

So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 18. April 2024 (Az.: 9 U 11/23) im Rahmen eines Rechtsstreites rund um die Ansprüche aus einem Kaufvertrag in einem Onlineshop, bei denen der Kläger neun Smartphones bestellte, viermal mit den als Gratisbeigabe angebotenen Kopfhörern. Nach Erkennen eines Preisfehlers wurde eine Anfechtung erklärt. Zuvor erfolgte aber die Versendung und Vertragsbestätigung hinsichtlich der vier Kopfhörer. Das Gericht hatte die Frage zu klären, ob hinsichtlich der kompletten Bestellung bereits ein Kaufvertrag zustanden gekommen war.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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