Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
OLG Köln: Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nach Art. 4 Nr.7 DSGVO Verantwortlicher auch bei reinem Angebot des Zugangs zu Suchergebnissen, die von anderem, konzernverbundenen, Unternehmen erzeugt werden
So das Gericht in dem Urteil vom 4. Juli 2024 (Az.: 15 U 60/23), in dem die Löschung von Ergebnissen durch den Kläger als Anspruch geltend gemacht worden war. Das Gericht eröffnet den Anwendungsbereich der DSGVO und bejahte die Eigenschaft des Verantwortlichen nach Art. 4 Nr.7 DSGVO für das beklagte Unternehmen.
LG Düsseldorf: Art.15 DSGVO ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG und eine verspätete Auskunft begründet daher ein Unterlassungsanspruch einer qualifizierten Einrichtung nach dem UKlaG
So das Gericht in seinem Urteil vom 14. März 2024 (Az.: 34 O 41/23) in einem Gerichtsverfahren gegen ein Unternehmen, dass einen Onlineshop betreibt. In dem Verfahren war unter anderem ein Unterlassungsanspruch gelend gemacht worden, da ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht unverzüglich, aber auch binnen der Frist von einem Monat nach Art. 12 III 1 DSGVO erfüllt hat.
KI-Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft- Umsetzungsfristen laufen
Am 12. Juli 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828, abgekürzt KI-Verordnung oder AI-Act, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden, Damit tritt die Verordnung am 1. August 2024 in Kraft und gilt in vielen Teilen unmittelbar und ohne weitere Umsetzung in deutsches Recht erst ab dem 2. August 2026.
Dies gilt nicht für folgende Bereiche:
- Ab dem 2. Februar 2025 gilt ein Verbot bestimmter Praktiken in dem Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) nach Art. 5 KI-Verordnung, z.B.
- Social Scoring
- Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme
- Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen
- Ab dem 2. August 2025
- Sanktionsmöglichkeiten nach Art.98ff. KI-Verordnung
- Umsetzungsgesetz des deutschen Gesetzgebers nach Art. 78 KI-Verordnung zur Schaffung von Aufsichtsbehörden
- Ab dem 2. August 2027
- Geltung der Vorschrift für Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art.6 I DSGVO und die aus der Einstufung resultierenden Pflichten
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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