Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
LAG Düsseldorf: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, wenn im Stellenbesetzungsverfahren Recherchen zu Personen in Internetsuchmaschinen durchgeführt werden und die Bewerber darüber nicht nach Art. 14 DSGVO informiert werden
Im Streitfall sprach das Gericht mit Urteil vom 10. April 2025 (Az.: 12 Sa 1007/23) einen Betrag in Höhe von 1.000 EUR zu. Die Entscheidung fiel in einem Klageverfahren zu einer nicht erfolgten Einstellung eines Volljuristen bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Zu der Person wurde auch eine Recherche in einer Internetsuchmaschine durchgeführt. Nach einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wurden Ansprüche gerichtlich geltend gemacht. Als Rechtsgrundlage der Erhebung von personenbezogenen Daten nimmt das Gericht Art. 6 I 1 lit. b) DSGVO an.
LAG Baden-Württemberg: kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen unberechtigter Filmaufnahmen eines Beschäftigten am Arbeitsplatz, wenn dieser nicht Kontrollverlust von Daten und Missbrauch durch Dritte als Grundlage darlegen und beweisen kann
So das Gericht in seinem Urteil vom 5. März 2024 (Az.: 15 Sa 45/23) in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit, in dem der Kläger gegen den ehemaligen Arbeitgeber einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 5.000 EUR geltend gemacht hatte. Hintergrund war. Das Gericht sieht unter anderem nicht die Anspruchsgrundlage des Art. 82 DSGVO als gegeben an.
OLG Hamm: Systematik von sinnlosen Bestellungen durch Mitarbeiter bei Mitbewerber und nachfolgende sinnlose Retourenvorgänge mit dem Ziel von negativen Kundenbeschwerden bei Onlineverkaufsplattformen kann Verstoß gegen § 826 BGB darstellen
Und zwar, wenn dies nicht widerlegt, werden kann, in der Folge verbunden mit einem Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen, für das die Bestellenden tätig gewesen sind. So das Gericht im Rahmen der zugegebenermaßen sehr kurz gehalten Entscheidung in Form des Urteils vom 16. April 2024 (Az.: 4 U 151/22) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Mitbewerbern. Die Mitarbeitenden des beklagten Unternehmens hatten Bestellungen beim Kläger durchgeführt, danach Rücksendungen bzw. Retouren veranlasst und danach zu diesen Vorgängen Äußerungen zum Kläger in Form von Beschwerden bei Onlineverkaufsplattformen ausgeführt. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen § 826 BGB, genauso wie das Landgericht zuvor.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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