Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
OLG Oldenburg: 250 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Scraping von personenbezogenen Daten aus Sozialem Netzwerk, da Kläger Gericht von Befürchtungen zum Missbrauch gescrapter Mobilfunknummer überzeugen konnte
So das Gericht in seinem Urteil vom 14. Mai 2024, Az.: 13 U 100/23. In der Anwendung der Rechtsprechung des EuGH sieht das Gericht einen bloßen Kontrollverlust als nicht ausreichend, um einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO begründen zu können. Allerdings konnte der Kläger im Streitfall nach persönlicher Anhörung durch das Gericht dieses davon überzeugen, dass über diesen Kontrollverlust hinaus eine Beeinträchtigung vorlag.
LG München I: kein Sachmangel an gemieteter Virenschutzsoftware, wenn Missbrauchsgefahr für Spionage nach Mitteilung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eine bestehen könnte
Unter anderem dies hat das Gericht in seinem Endurteil vom 13. Dezember 2023 (Az.: 29 O 1152/23) entschieden. In dem Rechtsstreit waren Rückzahlungsansprüche aus einem Vertrag geltend gemacht worden, der durch das Gericht auch im Rahmen des Verfahrens als Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff. BGB rechtlich eingeordnet worden war. Einen Sachmangel wies das Gericht jedoch in seinen Entscheidungsgründen zurück, sofern dieser mit der Mitteilung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu einer möglichen Missbrauchsgefahr beim Anwender begründet worden war.
LG Frankfurt a.M.: Mittels E-Mail und Videokonferenz erhandelter und abgeschlossener Vertrag eines Architekten zur Erstellung von Bestandsplänen und eines ersten Entwurfs für Renovierungsarbeiten an einem Bauobjekt unterliegt dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, sofern ein Verbraucher am Vertrag beteiligt
So das Gericht in seinem Urteil vom 2. April 2024 (Az.: 2-31 O 78/23) im Rahmen eines Rechtsstreites rund um die durch den Kläger geltend gemachte Rückzahlung von Zahlungen aus einem solchen Vertrag mit einem Architekten. Das Gericht stellt ausführlich die Rechtslage dar und wendet dann auf den Vertrag im Streitfall das Fernabsatzrecht an.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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