Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verkündet->Ist am 14.5.2024 in Kraft getreten ->“Good bye“ an das TMG->ggf. Änderungen im Impressum erforderlich
Mit Wirkung zum 14. Mai 2024 trat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft. Damit ist das altehrwürdige Telemediengesetz (TMG) außer Kraft getreten. Die Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung /dem Impressum finden sich ab sofort in den §§ 5,6 DGG.
Hinweis:
Sofern Sie die Vorschrift des § 5 TMG in Ihrem Impressum genannt haben, muss eine Änderung der Wortwahl erfolgen auf die neuen Vorschriften oder Sie streichen die Benennung der Vorschriften (nicht den Inhalt !!) vollständig.
Bei den inhaltlichen Vorgaben zum Impressum gibt es keine Neuerungen.
OLG München: kein Anspruch auf Löschung der kompletten Wohnanschrift als personenbezogene Daten in einer Gesellschafterliste einer GmbH nach Art. 17,18 und 21 DSGVO
So das Gericht in seinem Beschluss vom 25.April 2024 (Az.: 34 Wx 90/24 e) in einem Beschwerdeverfahren. Das zuständige Handelsregister hatte die Löschung der kompletten Wohnanschrift von zwei Gesellschaftern einer GmbH aus dem einzureichenden Gesellschafterlisten nicht vorgenommen. Auch das Gericht sah hier keinen solchen Anspruch. Hinsichtlich der möglichen Anspruchsgrundlagen der Art. 17,18 und 21 DSGVO wurden diese verneint.
LG Lüneburg: Schadensersatz in Höhe von 500 EUR wegen Zusendung von weiteren Newslettern trotz Widerruf der Einwilligung durch den Empfänger
So das Gericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023 (Az.: 5 O 6/23). Neben einem Unterlassungsanspruch der weiteren Zusendung von E-Mail-Werbung wurde dem klagenden Empfänger auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 500,00 EUR zugesprochen. Diesem war trotz Widerruf der Einwilligung in den Empfang von Werbung sowie einem mehrfach erklärten Widerspruch weiterhin in mehreren Fällen E-Mails mit werbendem Inhalt zugeschickt worden. Das Gericht sieht grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz gegeben.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.