Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
LG Darmstadt: Grundpreisangabenpflicht nach § 4 PAngV gilt auch, dann wenn Produkt auf einer Internetseite zum Kauf angeboten wird, die für jedermann zugänglich ist, egal ob die tatsächlichen Verkäufe nur an B2B-Kunden erfolgen sollten
So das Gericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2024 (Az.: 18 O 18/23) im Rahmen eines Wettbewerbsrechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes rund um Angebotsdarstellungen auf einer bekannten Internetverkaufsplattform. Der beklagte Verkäufer hatte bei einem beworbenen Produkt keine Grundpreisangabe vorgenommen. Dies zu Unrecht, wie das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme nach Zeugeneinvernahme feststellte.
LG Freiburg: Verärgerung über mehr Spam-E-Mails ist kein Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO
Unter anderem dies stellt das Gericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 (Az.: 8 O 212/23) rund um verschiedene Ansprüche bezogen auf einen API-Bug bei einem Sozialen Netzwerk fest. Das Gericht sah in dem vermehrten Aufwand und der Verärgerung durch mehr Spam-E-Mails keinen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGV.
LAG Bremen: Sachvortragsverwertungsverbot, wenn Arbeitgeber private Kommunikation auf Dienstrechner in der Webanwendung von WhatsApp liest und als Grundlage von arbeitsrechtlichen Maßnahmen verwendet
So unter anderem das Gericht in einem arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren mit Urteil vom 7. November 2023 (Az.: 1 Sa 53/23). Dem klagenden Arbeitnehmer war es arbeitsvertraglich nicht gestattet, den Arbeitsplatzrechner für private WhatsApp-Korrespondenz zu nutzen. Der beklagte Arbeitgeber hatte Einblick in eine gesamte Kommunikation genommen, die auf dem Arbeitsplatzrechner einsehbar war und die dort erlangten Informationen hinsichtlich eines Diebstahls von Geld bei einer anderen Mitarbeitenden für eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB genutzt. Das Gericht sieht hier ein Sachvortragsverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen § 26 BDSG.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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