Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

FG Niedersachsen: Ausgaben für Kleidung und Accessoires kann Mode-Influencer/Mode-Blogger nicht als Betriebsausgabe von der Einkommenssteuer absetzen, da weder typische Berufskleidung noch klare Trennung zur privaten Nutzung gegeben

FG Niedersachsen: Ausgaben für Kleidung und Accessoires kann Mode-Influencer/Mode-Blogger nicht als Betriebsausgabe von der Einkommenssteuer absetzen, da weder typische Berufskleidung noch klare Trennung zur privaten Nutzung gegeben

So das Gericht in seinem Urteil vom 13. November 2023 (Az.: 3 K 11195/21). Der betroffene Influencer hatte die Kosten als Betriebsausgaben für den Gewerbebetrieb geltend gemacht. Dies sah das Gericht nicht so, sondern ging von Aufwendungen für die Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EstG aus und damit nicht von als Betriebsausgaben abzugsfähigen Kosten.

OLG Celle: „Kleinstmengenaufschlag“ muss in Onlineshop als sonstige Kosten nach § 6 I  Nr. 2,II PAngV gesondert ausgewiesen werden und sind nicht in den Gesamtpreis miteinzuberechnen

OLG Celle: „Kleinstmengenaufschlag“ muss in Onlineshop als sonstige Kosten nach § 6 I Nr. 2,II PAngV gesondert ausgewiesen werden und sind nicht in den Gesamtpreis miteinzuberechnen

So das Gericht mit Urteil vom 30. Januar 2024 (Az.: 13 U 36/23) in einem Rechtsstreit einer Verbraucherschutzorganisation mit dem Betreiber eines Onlineshops. Dieser hatte bei einem Gesamtbestellwert von unter 29,00 EUR einen „Kleinstmengenaufschlag“ als Bearbeitungspauschale gegenüber Kunden geltend gemacht und diesen gesondert ausgewiesen. Dies auch zu Recht, so die Richter des OLG, da diese Bearbeitungspauschale, entgegen der Ansicht der ersten Instanz, kein sonstiger Preisbestandteil gemäß §§ 3 I, 2 Nr. 3 PAngV ist und damit für die einzelnen angebotenen Waren anzugeben sei.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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