Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

OVG Lüneburg: Online-Versandapotheke und Datenschutzrecht – Im Bestellvorgang darf das Geburtsdatum und die Anrede des Bestellenden nicht bei jedem Produkt verarbeitet werden

OVG Lüneburg: Online-Versandapotheke und Datenschutzrecht – Im Bestellvorgang darf das Geburtsdatum und die Anrede des Bestellenden nicht bei jedem Produkt verarbeitet werden

So das Gericht in seinem Beschluss vom 23. Januar 2024 (Az. 14 LA 1/24) in einem Rechtsstreit eines Unternehmens, dass eine solche Online-Versandapotheke betreibt, und der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese hatte eine Unterlassung dahingehend verfügt, die Abfrage unabhängig von der Art des bestellten Medikamentes durchzuführen. In der ersten Instanz hatte das zuständige Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das OVG wies das Begehren der Zulassung der Berufung zurück und begründete dabei auch seine datenschutzrechtliche Ansicht, dass der Bescheid der Aufsichtsbehörde zutreffend gewesen sei. Es führt zu den einzelnen Argumenten in der Entscheidung aus (auf die vollständige Darstellung wird hier durch den Autor verzichtet). Das Gericht sieht dabei keine Anwendung der Rechtsgrundlagen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO.

Einigung erzielt: Recht auf Reparatur für Waren (nicht alle) wird kommen

Einigung erzielt: Recht auf Reparatur für Waren (nicht alle) wird kommen

In der zwischen Unterhändlern des EU-Parlamentes und der EU-Staaten erzielten Einigung werden bestimmte Waren ausgeschlossen sein (z.B. Möbel), aber Elektrogeräte aus der Gruppe der „weißen Ware“ wie Kühlschränke und Waschmaschinen umfasst sein. Gleiches gilt für Smartphones.

Hinzukommen werden auch Informationspflichten, die z.B. Informationen zur Pflicht zur Reparatur und die dafür entstehenden Kosten umfassen. Genauso wird für reparierte Waren eine gesonderte Verlängerung der Gewährleistung von einem Jahr eingeführt.

An dieser Stelle wird ergänzend berichtet werden, sobald der Text der Einigung in Firm der zu erwartenden EU-Richtlinie vorliegt.

EuGH: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO- Dem Betroffenen reicht ein Kontrollverlust zu personenbezogenen Daten nicht aus, sondern er muss den Nachweis über einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden nachweisen führen

EuGH: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO- Dem Betroffenen reicht ein Kontrollverlust zu personenbezogenen Daten nicht aus, sondern er muss den Nachweis über einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden nachweisen führen

So das Gericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2024 (Az.: C-687/21) im Rahmen seiner Entscheidung in einem Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hagen in einem Rechtsstreit einer betroffenen Person gegen ein Unternehmen, dass Verkaufsmärkte unter anderem für Elektronikartikel betreibt. Streitig sind in dem Rechtsstreit Ansprüche aus Art. 82 DSGV wegen der unberechtigten Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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