Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Generalanwalt des EuGH: Werden Informationspflichten aus der DSGVO durch Verantwortlichen verletzt, durch Verbraucherverbände gegen diese Rechtsverletzung auf Unterlassung und Folgeansprüche klagen
So der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 25. Januar 2024 (Az.: C-757/22) in einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH in einem Rechtsstreit des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. mit Meta Platforms Ireland Limited. Das Gericht sieht die Verletzung der Informationspflicht gemäß Art. 12 I 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 I lit. c und lit. e DSGVO als Grundlage dafür, dass damit auch Ansprüche nach dem UKlaG geltend gemacht werden können.
EuGH: Der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO erfüllt keine Straffunktion, sondern eine Ausgleichsfunktion
So das Gericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2024 (Az.: C-687/21) im Rahmen seiner Entscheidung in einem Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hagen in einem Rechtsstreit einer betroffenen Person gegen ein Unternehmen, dass Verkaufsmärkte unter anderem für Elektronikartikel betreibt. Streitig sind in dem Rechtsstreit Ansprüche aus Art. 82 DSGV wegen der unberechtigten Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte.
BGH: Wird Name einer Sehenswürdigkeit, unter anderem mit Bestandteil der Ortsangabe, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit durch Verkehrskreise angesehen und nicht als betrieblicher Herkunftsnachweis, fehlt es an der Unterscheidungskraft nach § 8 II Nr.1 MarkenG
Eine Marke kann daher für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen nicht erfolgreich eingetragen werden, so entschieden für die Markenanmeldung „Kölner Dom“ durch den BGH mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 (Az.: I ZB 28/23) für einige Waren der Schutzklassen 14, 16, 25 und 35.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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