Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

LAG Mecklenburg-Vorpommern zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen rundum um die Abwerbung von Beschäftigten durch ehemaligen Mitarbeitenden-> keine sekundäre Darlegungslast des Beklagten bei nicht ausreichendem Vortrag zu Unterlassungsanspruch

LAG Mecklenburg-Vorpommern zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen rundum um die Abwerbung von Beschäftigten durch ehemaligen Mitarbeitenden-> keine sekundäre Darlegungslast des Beklagten bei nicht ausreichendem Vortrag zu Unterlassungsanspruch

So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2023 (Az.: 2 Sa 17/23) in einem Rechtsstreit rund um einen Arbeitsplatzwechsel eines Beschäftigten. Da auch vertragliche Ansprüche streitig waren, wurden die Ansprüche nach dem UWG auch durch die Arbeitsgerichtbarkeit mitentschieden. Neben der Verneinung eines Unterlassungsanspruchs mangels Vorliegens der Ansprüche, sieht das Gericht auch im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast keine des Beklagten bei nicht ausreichendem Vortrag zu Unterlassungsanspruch.

Hinweis:

Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch das BAG zurückgewiesen (Az.: 8 AZN 642/23)

 

BAG: kein Mitbestimmungsrecht für Betriebsrat bei Untersagung der privaten Nutzung von Smartphones durch Beschäftigte während der Arbeitszeit untersagt mit dem Ziel, eine ordnungsgemäße Arbeitsleitung der Beschäftigten zu gewährleisten

BAG: kein Mitbestimmungsrecht für Betriebsrat bei Untersagung der privaten Nutzung von Smartphones durch Beschäftigte während der Arbeitszeit untersagt mit dem Ziel, eine ordnungsgemäße Arbeitsleitung der Beschäftigten zu gewährleisten

So das Gericht in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2023 (Az.: 1 ABR 24/22). In dem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und einem Betriebsrat war streitig, ob der Betriebsrat bei einer erfolgten Anordnung der Untersagung der privaten Nutzung übergangen und damit die Rechte aus § 87 I Nr.1 BetrVG im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Ordnung beeinträchtigt worden war. Die Richter des BAG sahen dies im zu entscheidenden Fall nicht, da es um das Arbeitsverhalten durch die Untersagung ging.

OLG Hamm: Weiterhin kein Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Datenerhebung per Scraping trotz EuGH-Entscheidung

OLG Hamm: Weiterhin kein Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Datenerhebung per Scraping trotz EuGH-Entscheidung

In seinem Beschluss vom 21. Dezember 2023 (Az.: 7 U 137/23) hält das Gericht trotz der Entscheidung des EuGH vom 14. Dezember 2023 weiterhin an seiner Rechtsansicht fest, dass kein Schadensersatzanspruch pauschal begründet ist, sondern dass ein konkreter Schaden im Einzelfall dargelegt und bewiesen werden muss.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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