Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

OLG Brandenburg: Lebensmittelverkauf auf Amazon- Die unter „Verkauf und Versand“ angegebene Firma genügt nicht der Pflicht der Angabe des Lebensmittelunternehmers nach Art. 14 Abs. 1 LMIV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV->Verstoß gegen §§ 5a,b UWG

OLG Brandenburg: Lebensmittelverkauf auf Amazon- Die unter „Verkauf und Versand“ angegebene Firma genügt nicht der Pflicht der Angabe des Lebensmittelunternehmers nach Art. 14 Abs. 1 LMIV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV->Verstoß gegen §§ 5a,b UWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2023 (Az.: 6 U 88/22) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Unternehmen, dass auf Amazon Getränke angeboten hatte. Es war im Rahmen der Artikeldarstellung keine Angabe des Lebensmittelunternehmers nach Art. 14 Abs. 1 LMIV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV in der, so nach Ansicht des Gerichts rechtliche zutreffenden Form, enthalten. Das beklagte Unternehmen hatte unter anderem vorgetragen, dass eine solche Angabe aufgrund der Plattformgaben nicht möglich sei. Daher sei die Angabe unter „Verkauf und Versand“ ausreichend. Die Richter des OLG Brandenburg folgten der Ansicht des klagenden qualifizierten Wirtschaftsverbandes und bejahten den Unterlassungsanspruch.

LAG Düsseldorf: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art-82 DSGVO wegen nicht fristgerechter und unvollständiger Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch einen Arbeitgeber gegenüber einem ehemaligen Beschäftigten

LAG Düsseldorf: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art-82 DSGVO wegen nicht fristgerechter und unvollständiger Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch einen Arbeitgeber gegenüber einem ehemaligen Beschäftigten

So das Gericht gemäß vorliegender Pressemitteilung in seinem Urteil vom 28. November 2023 (Az.: 3 Sa 285/23). Das Gericht hat ausdrückliche die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Nach den Angaben der Pressemitteilung sieht das Gericht unter anderem keinen Anspruch auf Schadensersatz, da der vorgetragene Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten nicht ausreichend sei.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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