Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
EU-Richtlinie im Amtsblatt der EU am 28. November 2023 – Widerrufsfunktion für Onlinehandel kommt-Nationale Regelungen müssen geschaffen und ab 19.Juni 2026 angewendet werden
Somit besteht jetzt kein Grund zur Panik. Dennoch werden sich Onlinehändler und Anbieter von Dienstleistungen, die für den Abschluss von Verträgen Internetseiten nutzen, darauf einstellen müssen, spätestens ab dem 19.Juni 2026 auch eine Widerrufsfunktion zur Verfügung stellen zu müssen. Diese wird in ähnlicher Weise umzusetzen sein, wie der Kündigungsbutton bei Verbraucherverträgen, den das deutsche Recht bereits für Dienstleistungen aus § 312k BGB kennt. Mit der am 28. November 2023 im Amtsballt veröffentlichen Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG erfolgt unter anderem eine Änderung der Verbraucherrechte Richtlinie.
EuGH: Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FIN) sind grundsätzlich keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO
Dies ändert sich, wenn durch Zugriff und Mittel Identifizierung von natürlichen Personen zur FIN möglich wird. So das Gericht in seinem Urteil vom 9. November 2023 (Az.: C-319/22) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Köln, in dem Zugangsberechtigungen von Unternehmen aus dem Kfz-Teilehandel zu Informationen von Kfz durch einen Hersteller streitig sind.
LG München I: Bestellbutton mit Angabe „Jetzt Mitglied werden“ für Zahlungspflicht zu einem Abonnementvertrag nach einem kostenlosen Probemonat erfüllt Anforderungen von 312j III 2 BGB nicht
Es liegt damit dann auch, so das Gericht, ein Verstoß gegen §§ 3a,5a UWG vor. Dies entschied das Landgericht München I unter anderem in seinem Endurteil vom 19. Juni 2023 (Az.: 4 HK O 9117/22) bezogen auf das Angebot eines Abonnementvertrags rund um das Thema Finanzanlagen.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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