Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

OLG Schleswig: Versendung einer Rechnung an einem B2C-Kunden per E-Mail erfordert Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; reine Transportverschlüsselung nach DSGVO nicht ausreichend

OLG Schleswig: Versendung einer Rechnung an einem B2C-Kunden per E-Mail erfordert Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; reine Transportverschlüsselung nach DSGVO nicht ausreichend

So das Gericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2024 (Az.: 12 U 9/24). Es wies die die geltend gemachte Forderung aus einem Werkvertrag gegen den Beklagten zurück. Die durch den Kläger per E-Mail übermittelte Rechnung war durch Unbekannte abgefangen und so verändert worden, dass eine Zahlung durch den Beklagten an Dritte erfolgte. Das Gericht sah einen Verstoß gegen die DSGVO als erwiesen an, der einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO begründet und der der Klageforderung entgegenhalten wurde. In umfangreichen Ausführungen äußert sich das Gericht zur Anwendung der DSGVO sowie auch zum Thema der Verschlüsselung.

OLG Köln: Werbung mit der Angabe „offizieller Onlinekurs“ ist irreführende Alleinstellungswerbung, da Eindruck entsteht, dass es auch nicht durch Behörde genehmigte Onlinekurse zum Erwerb von Angelscheinen gebe

OLG Köln: Werbung mit der Angabe „offizieller Onlinekurs“ ist irreführende Alleinstellungswerbung, da Eindruck entsteht, dass es auch nicht durch Behörde genehmigte Onlinekurse zum Erwerb von Angelscheinen gebe

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2024 (Az.: 6 U 59/24) in einem Rechtsstreit zwischen einem Angelverein und einem Betreiber einer Angelschule. Dieser hatte unter anderem im Rahmen einer Werbung in bezahlten Internetsuchmaschinenwerbeanzeigen mit der Angabe „offizieller Onlinekurs“ geworben. Darin sah das Gericht eine Irreführung nach § 5 UW.

LAG Rheinland-Pfalz: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei versehentlicher Verwendung des Vor-und Nachnamen eines ehemaligen Beschäftigten durch Arbeitgeber als Ansprechpartner in Werbeflyer als Einlage in Gratis-Zeitung

LAG Rheinland-Pfalz: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei versehentlicher Verwendung des Vor-und Nachnamen eines ehemaligen Beschäftigten durch Arbeitgeber als Ansprechpartner in Werbeflyer als Einlage in Gratis-Zeitung

So das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 22. August 2024 (Az.: 5 SLa 66/24) in dem konkret zu entscheidenden Fall. Das Gericht bejahte zunächst den Verstoß gegen die DSGVO. Allerdings konnte die Klägerin im Streitfall einen Schaden nicht hinreichend darlegen, um die durch die Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nach Ansicht des Gerichts zu erfüllen, die für einen Zuspruch eines Anspruchs nach Art. 82 DSGVO erforderlicherweise zu erfüllen sind.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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