Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

OLG Stuttgart: Anwendung der Vorschrift des § 140 IV MarkenG verlangt Darlegung im Einzelfall, warum & wie Patentanwalt an Rechtsstreit mitgewirkt hat/In Markenstreitsachen kann rechtliche Prüfung insbesondere durch Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ausreichend sein

OLG Stuttgart: Anwendung der Vorschrift des § 140 IV MarkenG verlangt Darlegung im Einzelfall, warum & wie Patentanwalt an Rechtsstreit mitgewirkt hat/In Markenstreitsachen kann rechtliche Prüfung insbesondere durch Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ausreichend sein

So das Gericht im Rahmen seines Beschlusses vom 25. September 2023 (Az.: 8 W 343/22) zu einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Richter sehen, ähnlich wie z.B. das OLG Frankfurt a.M., grundsätzlich auch unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH eine Einzelfallbewertung. Im Streitfall wurde die Übernahme der Kosten des Patentanwaltes unter anderem wegen der Fachanwaltsqualifikation des schon tätigen Rechtsanwaltes verneint.

Datenschutzkonferenz veröffentlicht Positionspapier zu cloudbasierten digitalen Gesundheitsanwendungen

Datenschutzkonferenz veröffentlicht Positionspapier zu cloudbasierten digitalen Gesundheitsanwendungen

Dabei steht selbstverständlich die datenschutzrechtliche Bewertung der gesetzlichen Anforderungen im Vordergrund, die aktuell noch aus einer Selbsterklärung bestehen, und in Zukunft aber rechtlichen Anpassungen unterworfen sind. Die Informationen sind hier abrufbar (hinter Link befindet sich .pdf-Dokument): https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2023_11_06_Beschluss_cloudbasierte_digitale_Gesundheitsanwendungen.pdf

VG Hannover: Ein Wettbürobetreiber darf während Öffnungszeiten Sitzbereich nicht mit Kamera-Monitor-System überwachen-> Rechtsgrundlage ergibt sich weder aus Art. 6 I lit. c) noch aus Art.6 I lit.f DSGVO

VG Hannover: Ein Wettbürobetreiber darf während Öffnungszeiten Sitzbereich nicht mit Kamera-Monitor-System überwachen-> Rechtsgrundlage ergibt sich weder aus Art. 6 I lit. c) noch aus Art.6 I lit.f DSGVO

Letzteres, so das Gericht in seinem Urteil vom 10.Oktober 2023 (Az.: 10 A 3472/20), auch aus dem Grund, dass menschliches Personal zur Überwachung von Kunden genutzt werden kann und diese Maßnahmen erforderlich ist im Gegensatz zur dauerhaften Videoüberwachung. Das Gericht hat über die Klage gegen einen Bescheid der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu entscheiden. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht vereinte unter anderem die Anwendung der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 lit.f. DSGV.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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