Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

EuGH: „Zufriedenheitsgarantie“ muss auch verbraucherschützende Vorgaben des BGB erfüllen

EuGH: „Zufriedenheitsgarantie“ muss auch verbraucherschützende Vorgaben des BGB erfüllen

Dazu gehört nach § 479 I Nr.1 BGB auch der Hinweis, dass gesetzliche Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt werden. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28. September 2023 (Az.: C‑133/22) im einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH klar vorgegeben. Der EuGH ist der Ansicht, dass nach den rechtlichen Vorgaben des EU-Rechts auch eine solche „Zufriedenheitsgarantie“ als „gewerbliche Garantie“ zu werten ist. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH der Ansicht des EuGH anschließen wird. Dies ist der üblicherweise stattfindende Ablauf. Es ist auf jeden Fall die Erstellung einer Garantieerklärung für B2C-Angebote erforderlich.

OLG Hamburg: Werbung mit der Angabe „Bekannt aus:..“ und der Nennung von Medien erfordert Angabe einer Fundstelle oder Verlinkung zur beworbenen Berichterstattung

OLG Hamburg: Werbung mit der Angabe „Bekannt aus:..“ und der Nennung von Medien erfordert Angabe einer Fundstelle oder Verlinkung zur beworbenen Berichterstattung

Dies ist nach Ansicht des Gerichts in seinem Urteil vom 21. September 2023 (Az.: 15 U 108/22) zwingend, damit die Werbung durch den Betrachter auch nachvollzogen werden kann. Erfolgt die Fundstellenangabe nicht, so liegt ein Verstoß gegen § 5a I UWG vor. In den Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Wettbewerbsverband und einem Unternehmen, dass über eine Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler anbietet, war unter anderem die Werbung des beklagten Unternehmens mit der Angabe „Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“ streitig, bei der keine Fundstellenangaben oder Verlinkung erfolgte. Das Gericht sah hier einen Verstoß gegen § 5a I UW.

LG Berlin: Belieferung von Kunden durch Apotheke mittels Boten an Sonn- und Feiertag, wenn kein Notdienst besteht, wettbewerbswidrig

LG Berlin: Belieferung von Kunden durch Apotheke mittels Boten an Sonn- und Feiertag, wenn kein Notdienst besteht, wettbewerbswidrig

So das Gericht in seinem Urteil vom 20. Juli 2023 (Az.: 93 O 110/22) eines qualifizierten Wettbewerbsverbandes mit einem Betreiber einer Apotheke. Dieser hatte eine App für einen Apotheken-Lieferservice für Verbraucher eingesetzt und die Bestellungen dann von einem Fahrradboten, der bei dem Anbieter des Lieferservice angestellt ist, an die Kunden ausgeliefert. Das Gericht sah darin an Sonn-und Feiertagen, sofern die Apotheke nicht im Notdienst tätig ist, einen Verstoß gegen § 3 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend „Feiertagsgesetz NRW“) und der §§ 4, 7 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten NRW (nachfolgend „LÖG NRW“) und damit Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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