Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

BAG: § 26 I 1 BDSG ist Rechtsgrundlage nach Art. 6 I lit c.) DSGVO bei Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Interessenvertretung dar, auch wenn Vorschrift nicht Vorgaben der Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO genügt

BAG: § 26 I 1 BDSG ist Rechtsgrundlage nach Art. 6 I lit c.) DSGVO bei Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Interessenvertretung dar, auch wenn Vorschrift nicht Vorgaben der Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO genügt

So das Gericht in seinem Beschluss vom 9. Mai 2023 (Az.: 1 ABR 14/22) im einem Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Rechtsstreit eines Arbeitgebers mit einer Interessenvertretung. Die Interessenvertretung hatte eine Auskunftsanspruch bezogen auf die Übermitteilung von personenbezogenen Daten in Form eines Verzeichnisses über alle im Betrieb und Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen geltend gemacht. Die Richter des BAG sehen § 26 I 1 BDSG als Rechtsgrundlage nach Art. 6 I lit c.) DSGVO a.

BGH: Vorlage an EuGH mit zahlreichen interessanten Fragen zur Anwendung der DSGVO

BGH: Vorlage an EuGH mit zahlreichen interessanten Fragen zur Anwendung der DSGVO

Diese Fragen stellt der BGH mit seinem Beschluss vom 26. September 2023 (Az.: VI ZR 97/22) So unter anderem neben Fragen rund um einen Unterlassungsanspruch aus der Weiterleitung von personenbezogenen Daten an unberechtigte Personen auch mit folgender Vorlage:

„Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung bloße negative Gefühle wie z.B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, genügen? Oder ist für die Annahme eines Schadens ein über diese Gefühle hinausgehender Nachteil für die betroffene natürliche Person erforderlich?“

Im Ausgangsrechtsstreit wird ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht durch den Kläger, da Informationen bezogen auf einen Bewerbungsprozess an unberechtigte Personen gelang waren.

OLG München: kein Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Datenerhebung per Scraping

OLG München: kein Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Datenerhebung per Scraping

So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 14. September 2023 (Az.: , 4 U 3190/23 e), in dem das Gericht auf die Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsmittels der Berufung hinweist. Der Senat führt zu den Ausführungen und der erstinstanzlichen Klageabweisung umfangreich aus. Einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO sieht das Gericht im zu entscheidenden Fall nicht.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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