Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
LG Köln: Ghostwriter ist bei Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen Miturheber nach § 8 UrhG des erstellen Werkes
So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 13. Juli 2023 (Az.: 14 O 237/22), in dem Ansprüche auf Schadensersatz wegen unterbliebener Urheberrechtsbenennung streitig waren. Das Gericht hatte dazu auch die Frage zu klären, ob überhaupt ein Anspruch dem Grunde nach besteht und damit die Frage, ob der klagende Ghostwriter Miturheber ist. Dies bejaht das Gericht.
LArbG Baden-Württemberg: Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, wenn Arbeitgeber USB-Stick Arbeitnehmer wegnimmt und diesen ausliest,sofern ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zu genutzten Daten nicht ausreichend erfolgt
Unter anderem dies hat das Gericht in dem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit durch Urteil vom 28. Juli 2023 (Az.: 9 Sa 73/21) entschieden. Der Arbeitgeber wurde insgesamt mit einem weiteren Beklagten zu einer Zahlung von 2.500 EUR verurteilt. Dies auch unter anderem deswegen, da eine Auskunft unvollständig erteilt worden.
LArbG Baden-Württemberg: 10.000 EUR Schadensersatz wegen Video- und Fotonutzung eines Beschäftigten über mehrere Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus
So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Juli 2023 (Az.: 3 Sa 33/22). Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der mit dem Arbeitgeber keine über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinausgehenden Vereinbarung der Nutzung der Aufnahme zu Werbezwecken getroffen hatte und außergerichtlich mehrfach die Löschung erfolglos begehrt hatte. Das Gericht sah einen entsprechenden Anspruch aus Art 82 DSGVO als ausreichend dargelegt und bewiesen und sah insbesondere an der langanhaltenden Verwendung und Umfang der Werbung durch den beklagten Arbeitgeber die Höhe des Anspruchs in Höhe von 10.000 EUR als angemessen an.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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