Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

LG Hamburg: Werbung für Produkte mit der Angabe „revolutionär“ setzt deutlichen Abstand zu anderen Produkten vorausLiegt dies nicht vor, so liegt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 UWG. So das Gericht in dem Urteil vom 28. Juni 2023 (Az.: 315 O 116/23) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen zwei Unternehmen, die Spülmaschinenprodukte anbieten. Die Verfügungsbeklagte hatte ein neues Produkt mit werblichen Angaben beworben und dabei auch das Attribut „revolutionär“ in Bezug auf die Leistungen des neuen Produktes verwendet.  Jedoch, so das Gericht, in den Entscheidungsgründen konnte dieses Attribut nicht durch das beworbene Produkt erfüllt werden.

LG Hamburg: Werbung für Produkte mit der Angabe „revolutionär“ setzt deutlichen Abstand zu anderen Produkten vorausLiegt dies nicht vor, so liegt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 UWG. So das Gericht in dem Urteil vom 28. Juni 2023 (Az.: 315 O 116/23) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen zwei Unternehmen, die Spülmaschinenprodukte anbieten. Die Verfügungsbeklagte hatte ein neues Produkt mit werblichen Angaben beworben und dabei auch das Attribut „revolutionär“ in Bezug auf die Leistungen des neuen Produktes verwendet. Jedoch, so das Gericht, in den Entscheidungsgründen konnte dieses Attribut nicht durch das beworbene Produkt erfüllt werden.

Liegt dies nicht vor, so liegt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 UWG. So das Gericht in dem Urteil vom 28. Juni 2023 (Az.: 315 O 116/23) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen zwei Unternehmen, die Spülmaschinenprodukte anbieten. Die Verfügungsbeklagte hatte ein neues Produkt mit werblichen Angaben beworben und dabei auch das Attribut „revolutionär“ in Bezug auf die Leistungen des neuen Produktes verwendet. Jedoch, so das Gericht in den Entscheidungsgründen, konnte dieses Attribut nicht durch das beworbene Produkt erfüllt werden.

LG Berlin: Bewerbung einer Armbanduhr, die mit einem Quarzwerk funktioniert, mit der Abbildung eines mechanischen Uhrwerkes ist irreführend

LG Berlin: Bewerbung einer Armbanduhr, die mit einem Quarzwerk funktioniert, mit der Abbildung eines mechanischen Uhrwerkes ist irreführend

So das Gericht in seinem Urteil vom 2.Mai 2023 (Az.: 15 O 50/23) in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Verlag, der im Rahmen einer Bewerbung für einen ebenfalls betriebenen Versandhandel eine Armbanduhr unter Preisangabe beworben hatte und dabei ein Uhrwerk abgebildet hatte, dass mechanisch funktioniert. Die angebotene Uhr verfügt aber nur über ein Quarzwerk. Das Gericht sah eine irreführend geschäftliche Handlung nach § 5 UW.

LG Berlin: Vertrieb von Getränken in pfandpflichtigen Einwegverpackungen ohne Pfanderhebung ist Verstoß gegen § 3a UWG

LG Berlin: Vertrieb von Getränken in pfandpflichtigen Einwegverpackungen ohne Pfanderhebung ist Verstoß gegen § 3a UWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 27. April 2023 (Az.: 91 O 85/22) in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Unternehmen, das Getränke und Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Dieses hatte Säfte in Einweg-Kunststoffflaschen angeboten, ohne dabei auf die Verpackungen Pfand zu erheben. Das Gericht sah einen Verstoß gegen § 31 I 1 VerpackG und bejahte zugleich einen Verstoß gegen § 3a UWG.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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