Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
OLG Schleswig: 1.000 EUR Streitwert bei Unterlassungsanspruch gegen Kleinstgewerbetreibenden bei Verstoß wegen unzulässiger Lebensmittelkennzeichnung
Genauer gesagt war in einem Klageverfahren, dass durch ein Versäumnisurteil abgeschlossen wurde, eine Bezeichnung eines Produktes als „Marmelade“ streitig, dass aber gemäß den rechtlichen Vorschriften der Konfitüren-Verordnung so nicht bezeichnet werden durfte. Ein solcher Verstoß ist grundsätzlich auch ein Verstoß gegen § 3a UWG. Das Gericht setzt in der Begründung des Beschlusses vom 10. August 2023 (Az.: 6 W 12/23), anders als das Landgericht in der Streitentscheidungsinstanz, den Streitwert im konkreten Fall in Bezug auf den Unterlassungsanspruch auf 1.000 EUR fest.
OLG Nürnberg: Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung einmal geforderte, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe ist kein Indiz für Rechtsmissbrauch nach § 8c II Nr. 4 UWG
Dies ist eine der Feststellungen, die das Gericht in seinem Urteil vom Urteil vom 18. Juli 2023 (Az.: 3 U 1092/23) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren rund um die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln und deren Bewerbung getroffen hat. In der Abmahnung, die dem Gerichtsverfahren voranging, war ein Entwurf einer Unterlassungserklärung enthalten, die folgenden Passus für eine Vereinbarung einer Vertragsstrafe enthielt:
„für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Unterlassungsverpflichtungen, und zwar auch im Fall der Zuwiderhandlung durch einen Erfüllungsgehilfen, unter Ausschluss der Einreden des Fortsetzungszusammenhangs oder der natürlichen Handlungseinheit, eine von der Firma N. zu bestimmende und vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe. Im Falle von Dauerhandlungen, etwa durch eine Zuwiderhandlung im Internet, gilt dabei jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung als einzelner Verstoß“
Das Gericht sah darin allein kein Indiz für einen Rechtsmissbrauc.
OLG Nürnberg: Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Grundlage des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes kann durch Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist widerlegt sein
Dies gilt, so das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 6. Juli 2023, Az.: 3 U 889/23, auch wenn die Vorschrift aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Form des § 12 I UWG nicht anwendbar ist, der eine widerlegbare Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Verfügungsverfahren begründet. Das Gericht sieht allein aus den Vorschriften der §§ 935,940 ZPO eine Dringlichkeitsvoraussetzung, die zu berücksichtigen ist. Und diesen Vorschriften steht der Antrag auf Verlängerung einer Frist zur Berufungsbegründung nach Ansicht des Gerichts entgegen.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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