Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
OLG München: Selbst wenn Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren einer Fristverlängerung um einen Tag zustimmt, kann das Berufungsgericht den Wegfall der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 UWG in Wettbewerbsstreitsache annehmen
So geschehen in dem Verfahren, in dem das Gericht mit Urteil 25. Juli 2024, Az.: 29 U 3362/23 e, eine durch das Landgericht erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben hat. Im landgerichtlichen Verfahren hatte das Gericht dort einem Fristverlängerungsersuchen des ungesicherten anwaltlichen Vertreters um einen Tag wegen eines „Brückentages“ nicht als problematisch angesehen. Das Berufungsgericht sah diesen Antrag jedoch als dringlichkeitsschädlich an.
OLG Hamburg: Dringlichkeitsvermutung bei Kennzeichenrechtsstreit nach § 140 III MarkenG widerlegt, wenn zwischen Kenntniserlangung der behaupteten Rechtsverletzung und Stellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung mehr als 8 Wochen vergehen
So unter anderem das Gericht in einem sofortigen Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 2. Mai 2024 (Az.: 5 U 106/22 in einem Rechtsstreit rund um die Nutzung von Marken eines Unternehmens durch eine Internetverkaufsplattform zur Generierung von Suchergebnissen in einer Internetsuchmaschine zu Gunsten der Internetverkaufsplattform unter Nutzung von geschützten Marken des Klägers, obwohl durch die Internetverkaufsplattform keine Produkte der Marken des Klägers verkauft werden. Zwischen der Kenntnis dieser Handlungen im November 2021 und der Stellung des Antrags einer einstweiligen Verfügung am 11. Januar 2022 war ein zu langer Zeitraum vergangen.
OLG Hamburg: Werbung mit der Angabe „Vergleichsportal“ und/oder „größtes Vergleichsportal“ durch Onlineshop irreführend nach § 5 UWG, wenn ausschließlich Waren im Namen und/oder auf Rechnung eines Unternehmens der eigenen Unternehmensgruppe angeboten werden
So unter das Gericht in seinem Urteil vom 26. September 2024 (Az.: 5 U 45/24) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen zwei Mitbewerbern im Bereich des Handels und des Verkaufs von Kfz-Reifen. Unter anderem wurde dabei mit der benannten Angabe geworben. Das Gericht sah dort, entgegen dem Landgericht, dass eine erlassene einstweilige Verfügung in diesem Punkt nach Widerspruch wieder aufhob, eine relevante Irreführung nach § 5 UWG.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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