Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
VG Hannover: Videoaufzeichnungen durch SB-Tankstelle im ländlichen Raum darf nur maximal 72 Stunden gespeichert werden
So das Gericht in seinem Urteil vom 13. März 2023 (Az.: 10 A 1443/19) im Rahmen eines Klageverfahrens gegen eine Anordnung der zuständigen Landesdatenschutzbehörde. Diese hatte eine längere Speicherung als 72 Stunden untersagt. Die zahlreichen Argumente der klagenden Genossenschaft überzeugten das Gericht nicht. Die Klägerin hatte unter anderem als Argument gegen eine längere Speicherung angeführt, dass erhebliche Schäden wirtschaftlicher Art drohten und eine Aufklärung binnen 72 Stunden oft nicht möglich sei. Ferner seien auch erhebliche Schäden durch Vandalismus zu verzeichnen. Die Richter bewertete das Verbot jedoch als rechtmäßi.
OLG Hamm: Zum Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Herausgabe einer Mitgliederliste mit Kontaktdaten der Vereinsmitglieder- Rechtgrundlage des Art. 6 I lit.b) DSGVO findet Anwendung
So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 26. April 2023 (Az.: 8 U 94/22) in einem Rechtsstreit von einem Vereinsmitglied mit einem Verein in Bezug auf bevorstehenden Gremienwahlen und damit verbundene Kontaktaufnahme des klagenden Mitglieds mit anderen Vereinsmitgliedern.
OLG Frankfurt a.M.: Arztpraxis darf auch mit zwei Ärzten die Bezeichnung als „Zentrum“ nutzen
Es liegt kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. So das Gericht in seinem Urteil vom 16. Mai 2023 (Az.: 6 U 4/23) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem sich Ärzte aus dem Bereich der plastischen Chirurgie gegenüberstanden. Streitig war die Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“. Das Gericht sah keine Irreführung nach § 5 UWG.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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