Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
LG Köln: Fotos zur Bewerbung von Übernachtungsangeboten-Nutzungsrechte für Darstellung von Fototapete muss vorliegen
Ansonsten liegt eine Verletzung von Urheberrechten des Fotografen vor, der die Fotos für die Erstellung der Fototapete erstellt hat. So das LG Köln in seinem Urteil vom 18. August 2022 (Az.: 14 O 350/21), in dem unter anderem geltend gemachte Ansprüche auf Unterlassung zu entscheiden war. Das Gericht sah durch den Kauf der Fototapete keine Einräumung von Nutzungsrechten für die Veröffentlichung von Fotos mit den Fototapeten, die in den durch den Beklagten vermieteten Räumlichkeiten an den Wänden angebracht worden waren.
LAG Hamm: Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 Alt. 2 DSGVO erfordert Darlegung des konkreten immateriellen Schadens durch Kläger
So das Gericht in seinem Urteil vom 2. Dezember 2022 (Az.: 19 Sa 756/22), in dem neben einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auch ein solche Anspruch auf Schadensersatz streitig war. Das Gericht sieht hier das genannte Erfordernis und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Aus Sicht der Kammer genügt allein der bloße Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO nicht, um einen Schadenersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 18. November 2021 – 10 Sa 443/21 – zu II 4 der Gründe; aA BAG 26. August 2021 – 8 AZR 253/20 (A) – Rn. 33; LAG Hamm 14. Dezember 2021 – 17 Sa 1185/20 – zu II 2 e der Gründe). Es handelt sich nicht um einen von dem Vorliegen eines konkreten Schadens losgelösten „Strafschadenersatz“. Erforderlich ist das Vorliegen eines immateriellen Schadens (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 – C-300/21 – Rn. 27-55 Celex-Nr. 62021CC0300; in diese Richtung gehend bei der Nichterfüllung oder unvollständigen Erfüllung des Auskunftsanspruchs, im Ergebnis aber offenlassend BAG 5. Mai 2022 – 2 AZR 363/21 – Rn. 11). Dafür spricht der Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO, wonach Personen, denen ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz haben. Die reine Sanktionierung von Verstößen ist davon losgelöst durch die Geldbußen nach Art. 83 DSGVO und weiteren Sanktionsmöglichkeiten nach Art. 84 DSGVO geregelt. Zwar soll nach Erwägungsgrund 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen der DSGVO in vollem Umfang entspricht. Ein weites Verständnis des Schadensbegriffs bedeutet aber nicht, dass vom Vorliegen eines konkreten Schadens gänzlich abzusehen ist. So beinhaltet Erwägungsgrund 146 Satz 6 DSGVO, dass die betroffenen Personen einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten sollen….
Art. 82 Abs. 1 DSGVO enthält aus Sicht der Kammer auch keine – unwiderlegbare oder widerlegbare – Vermutung dahingehend, dass der mit einem Verstoß gegen die DSGVO einhergehende Kontrollverlust über die eigenen Daten als solcher stets zu einem ersatzfähigen immateriellen Schaden führt. Die auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO klagende Partei hat einen immateriellen Schaden darzulegen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 – C-300/21 – Rn. 56-77 Celex-Nr. 62021CC0300). Zwar enthalten die Erwägungsgründe 75 und 85 DSGVO die Aussage, eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten könne einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen, wenn sie gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren (vgl. Erwägungsgrund 75 und 85 Satz 1 DSGVO). Diese Erwägungsgründe benennen jedoch lediglich eine Möglichkeit und keine zwangsläufige Folge. Im Übrigen verhalten sie sich nicht zur Auslegung der Generalklausel des Art. 82 Satz 1 DSGVO (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 – C-300/21 – Rn. 61 f., 98 f. Celex-Nr. 62021CC0300). Der Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO beinhaltet keine Vermutungsregel. Auch die Beweisregel des Art. 82 Abs. 3 DSGVO bezieht sich nicht auf eine Schadensvermutung….
Dem Vortrag der Klägerin ist die Darlegung eines konkreten immateriellen Schadens nicht zu entnehmen. Sie stellt sich mit Schriftsatz vom 31. Mai 2022 vielmehr auf den Standpunkt, allein ein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO begründe einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO und bereits der auch in ihrem Fall eingetretene Verlust über die Kontrolle der Daten könne nach den Erwägungsgründen 75 und 85 DSGVO einen immateriellen Schaden begründen. Vortrag dahingehend, welcher konkrete immaterielle Schaden ihr aufgrund der um drei Wochen verspäteten Auskunftserteilung entstanden ist, ist nicht erfolgt….
Ein ausdrücklicher richterlicher Hinweis, dass die Darlegung eines Schadens aus Sicht der Kammer erforderlich ist, war nicht geboten, da die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 29. März 2022 die fehlende Darlegung eines Schadens gerügt hat und die Kammer zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2022 darauf hingewiesen hat, dass die Frage des Erfordernisses der Darlegung eines konkreten immateriellen Schadens Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens sei…
Angesichts der fehlenden Darlegung eines Schadens kann dahinstehen, ob eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten sein muss, um eine Schadenersatzpflicht auszulösen, also Bagatellfälle ausgenommen sind (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 – C-300/21 – Rn. 95-116 Celex-Nr. 62021CC0300: Der Ersatz immaterieller Schäden erstreckt sich nicht auf bloßen Ärger, zu dem die Verletzung der Vorschriften bei der betroffenen Person geführt haben mag; vgl. dazu auch BVerfG 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 – Rn. 21 mwN; eine Bagatellgrenze ablehnend BAG 26. August 2021 – 8 AZR 253/20 (A) – Rn. 33; LAG Berlin-Brandenburg 18. November 2021 – 10 Sa 443/21 – zu II 4 der Gründe; LAG Niedersachsen 22. Oktober 2021 – 16 Sa 761/20 – zu C II 6 b dd (5) (b) der Gründe; LAG Hamm 11. Mai 2021 – 6 Sa 1260/20 – zu B I 2 c der Gründe)…“
OLG Frankfurt a.M.: Eintrag auf Internetseite eines Rechtsanwaltes zu Gerichtsentscheidung muss bei nachträglicher Aufhebung im Rechtsmittelverfahren aktualisiert werden
Dies kann von demjenigen verlangt werden, über dessen vorheriges Unterliegen auf der Internetseite berichtet wird. So das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 19. Januar 2023 (Az.: 16 U 255/21) in einem Rechtsstreit um entsprechende Veröffentlichungen und Äußerungen zu einer Rechtsstreitigkeiten. Das Gericht sieht bei einer nachträglichen Änderung in der Rechtsmittelinstanz zwar keinen Löschungsanspruch, aber eine Aktualisierungspflicht.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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