Kümmert sich das Unternehmen, dass wettbewerbswidrig handelt, nicht darum, so begründet diese eine Haftung auf Unterlassung allein dadurch, dass die Darstellung auf der Internetseite vorhanden war und daher auch durch die Suchmaschine abrufbar war. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 22.August 2019, Az.: 6 U 83/19). Ein Unternehmen hatte auf seiner Internetseite unstreitig wettbewerbswidrig mit einer Garantie geworben und die Angabe dort entfernt. Diese war aber noch über den Suchmaschinen-Cache in Form der alten Internetseite verfügbar. Auch diesbezüglich besteht, so die Richter, eine Pflicht, die Entfernung vornehmen zu lassen. Geschieht dies nicht, kann aufgrund des vorangegangenen Fehlverhaltens eine zurechenbare Unterlassungspflicht bestehen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG München: Online-Bewertungsanbieter muss aufgrund einer Rüge eines Bewerteten aktiv werden und die Beschwerde prüfen; Geschieht dies nicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung einer Bewertung
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich
- LG Coburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt, wenn keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sondern bereicherungsrechtliche Ansprüche
- OLG Brandenburg: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nicht nach § 312g II Nr.1 BGB wegen einer Personalisierung eines Produktes ausgeschlossen, wenn bei der Personalisierung durch den Kunden aus vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten der Produktzusammenstellung ausgewählt werden kann