Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung vom 24. August 2016 festgestellt (VIII ZR 100/15) Die Richter sprachen einem Höchstbietenden, der ein Kraftfahrzeug für 1,5 EUR erworben hatte, ein Schadensersatzanspruch von 16.500,00 EUR zu, da zum Zeitpunkt des Aktionsschlusses ein Höchstgebot von 17.000,00 EUR vorlag, dass jedoch durch Eigenangebote des Anbieters mit einem weiteren Account, den er neben dem eigentlichen Verkaufsaccount nutzte, zur Stande gekommen war. Dementsprechend wurde dem Schadensersatzanspruch stattgegeben, da ohne die Manipulation im Rahmen des Aktionsverlaufes der klagende Höchstbieter für 1,5 EUR das Kraftfahrzeug erworben hätte. Die Eigenangebote, die der Beklagte über einen weiteren Account vornahm, waren nach Ansicht des Gerichts nicht wirksam, sodass es hier insgesamt zu dem Schadensersatzanspruch kam.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Hamm: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern zur Behandlung durch Unterspritzung mit Hyaluronsäure & Botox ist Verstoß gegen § 11 I 3 Nr. 1 HWG, da operativ plastisch-chirurgische Eingriff
- BAG: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO von Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber, wenn Anspruch nicht hinreichend dargelegt wird
- LG Bochum: Werbung mit Siegel „Focus Top Mediziner“ ohne weitere Erläuterungen auf Internetseite ist wettbewerbswidrig
- OLG München: Selbst wenn Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren einer Fristverlängerung um einen Tag zustimmt, kann das Berufungsgericht den Wegfall der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 UWG in Wettbewerbsstreitsache annehmen
- OLG Hamburg: Dringlichkeitsvermutung bei Kennzeichenrechtsstreit nach § 140 III MarkenG widerlegt, wenn zwischen Kenntniserlangung der behaupteten Rechtsverletzung und Stellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung mehr als 8 Wochen vergehen