Und zwar 2.000 EUR sprach das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einem Beschäftigten in seinem Urteil vom 18. November 2021 (Az.: 10 Sa 443/21) zu. In dem Rechtsstreit war ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO streitig, den der klagende Beschäftigte gegen einen Arbeitgeber geltend gemacht hatte. Dieser hatte aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Art. 15 DSGVO bzgl. einer Betriebsratsanhörung und eines Vorfalls im Arbeitsverhältnis und dazu verarbeiteten personenbezogenen Daten den Anspruch geltend gemacht. Das Gericht sprach dem klagenden Beschäftigten einen Betrag von 2.000 EUR zu.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LG München I: Auskunft nach § 21 II TDDDG durch Betreiber eines E-Mail-Dienstes möglich, da dieser Anbieter eines digitalen Dienstes im Sinne von § 21 II 1TDDDG ist
- BGH: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art 82 DSGVO wegen Verwendung von E-Mail-Adresse ohne Einwilligung für E-Mail-Werbung, wenn Schaden nicht hinreichend dargelegt und bewiesen wird
- OLG Koblenz: 100 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über Telefonnummer nach Scraping von personenbezogenen Daten aus Sozialem Netzwerk
- OLG Brandenburg: Mehr als 600 Bewertungen in mehr als 15 Jahren auf Internetauktionsplattform sowie Verkauf von Waren aus verschiedensten Produktgruppen = Verkäufer ist nicht Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
- BGH: 500 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für unberechtigte Einmeldung von personenbezogen Daten durch Telekommunikationsdienstleistungsanbieter nach Vertragswideruf an Schufa angemessen