Dies vor allem aus dem Grund, dass der Abgemahnte im Regelfall vor der Nutzung einer Marken das Bestehen eines Markenschutzes prüfen kann. Daher liegt das erforderliche Verschulden vor, der auch den Ersatz von Testkaufkosten begründet. Dies bestätig das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (Urteil vom 30. Mai 2018, Az.: 2a O 109/17). Es stritten sich zwei Unternehmen um Ansprüche nach einer Abmahnung aus dem Kennzeichenrecht und dort konkret einer Marke und deren Nutzung zum Vertrieb von Waren über Amazon. Das Gericht sah hier neben den Kosten der Abmahnung auch den Ersatz von Testkaufkosten und weiteren Kosten der Ermittlung.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Hamm: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern zur Behandlung durch Unterspritzung mit Hyaluronsäure & Botox ist Verstoß gegen § 11 I 3 Nr. 1 HWG, da operativ plastisch-chirurgische Eingriff
- BAG: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO von Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber, wenn Anspruch nicht hinreichend dargelegt wird
- LG Bochum: Werbung mit Siegel „Focus Top Mediziner“ ohne weitere Erläuterungen auf Internetseite ist wettbewerbswidrig
- OLG München: Selbst wenn Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren einer Fristverlängerung um einen Tag zustimmt, kann das Berufungsgericht den Wegfall der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 UWG in Wettbewerbsstreitsache annehmen
- OLG Hamburg: Dringlichkeitsvermutung bei Kennzeichenrechtsstreit nach § 140 III MarkenG widerlegt, wenn zwischen Kenntniserlangung der behaupteten Rechtsverletzung und Stellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung mehr als 8 Wochen vergehen