So das Landgericht Dortmund in einer aktuellen Entscheidung, über die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen berichtet (Urteil vom 23. Februar 2016, Az.: 25 O 139/15, nicht rechtskräftig). Eine entsprechende Unterlassungsklage konnte gegen einen Internetseitenbetreiber, der Kochrezepte anbietet, durchgesetzt werden, der wesentliche Regelungen des Verbraucherschutzes und der Informationspflichten (z.B. Informationen über den Preis, die Laufzeit eines Abos und des Widerrufsrechts bei Fernabsatzerträgen) in seinem Internetangebot nicht umgesetzt hatte und dabei sein Angebot nicht klar und deutlich nur auf den B2B-Geschäftsbereich ausgerichtet und darüber auch informiert hatte.
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